SATZUNG des Vereins „BÜNDNIS UNSER WASSER“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr1. Der Verein führt den Namen „BÜNDNIS UNSER WASSER“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Die Eintragung ist erfolgt am xx. xx. 2014.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Verbandsgemeinde Kirchen am jeweiligen Wohnort des Vorsitzenden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Ziel des Vereins ist es:
a) Die Unterstützung und die Forderung dezentraler Wasserversorgung und Abwasserentsorgung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, der Umweltverträglichkeit, der Schonung der Wasserreserven und der Wasserqualität.
b) Die Sicherstellung der Versorgungssicherheit in Kooperation mit dem kommunalen Wasserversorger mit Trink- und Gebrauchswasser im Außenbereich, wo es keinen Anschluss an das öffentliche Wasserversorgungsnetz gibt.
c) Die Aufrechterhaltung der Infrastruktur und der Bewohnbarkeit im Außenbereich.
d) Die Koordination und Unterstützung beim Bau und Betrieb der Wasserversorgungs- und Abwasserreinigungsanlagen.
e) Die Koordination und die Beratung hinsichtlich den Wasseruntersuchungen und den Wartungsaufgaben.
f) Den Betrieb dezentraler Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen bezüglich Wasserqualität, Wartung, Kontrolle und Verwaltung sinnvoll, praktikabel und finanzierbar zu unterstützen.
g) Die Organisation von Informationsveranstaltungen sowie Erstellung von Pressemitteilungen zur medialen Verbreitung.
3. Verwendung der Mitgliedsbeiträge
a) Alle Spenden, Mitgliedsbeiträge sowie evtl. Fördergelder sind bestimmungsgemäß
für die oben genannten Vereinszwecke zu verwenden und zu verwalten.
b) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jedoch können Tätigkeiten der Vorstände, des Kassenwarts gemäß ihrem Aufwand und ihre Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen PKW zur Erfüllung vereinsdienlicher Aufgaben
entsprechend entschädigt werden.
d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen an den gemeinnützigen Verein XXX mit der ausdrücklichen Auflage, dass das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die von diesem Verein verfolgten Zwecke Verwendung zu finden hat.
e) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft1. Erwerb der Mitgliedschaft: Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 8 der Satzung. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
a) Reguläre Mitglieder
b) Unterstützende Mitglieder: Das sind natürliche und juristische Personen, die die Zwecke des Vereins durch finanzielle Zuwendung unterstützen;
c) Ehrenmitglieder: Das sind Persönlichkeiten, denen die Mitgliedschaft vom Vorstand angetragen wird.
2. Mitgliedsbeiträge
a) Von den regulären Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die jährlich und zwar im Voraus zu entrichten sind. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ebenso jede Änderung der Beitragsregelung.
b) Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet
– durch freiwilligen Austritt
– durch Ausschluss aus dem Verein oder
– mit dem Tod des Mitgliedes.
b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
c) Ein Mitglied kann im Falle seines Austrittes seine Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf einen Nachfolger/ eine Nachfolgerin übertragen. Nur in diesem Fall ist der Austritt jederzeit und unabhängig von Kündigungsfristen möglich. Das neue Mitglied muss auf der nächst folgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Der Wechsel ist auf der Beitrittserklärung des ausscheidenden Mitglieds zu dokumentieren.
d) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Gegen den Ausschluss ist binnen eines Monats ab Bekanntgabe Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Organe des Vereins1. Der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand des Verein besteht
a) aus zwei Vorsitzenden
b) dem Schriftführer
c) dem Kassenwart und
d) nach Bedarf einem oder mehreren Beisitzern.
3. Die zwei Vorsitzenden sind gleichberechtigte, geschäftsführende Vorsitzende. Sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Entsprechend dieser Regelung wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten.
§ 5 Aufgaben des VorstandsDer Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Die Einberufung der Mitgliederversammlung.
c) Die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung eines Jahresberichts.
d) Die Beschlussfassung über Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
e) Die Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung der erklärten Ziele.
§ 6 Amtsdauer des VorstandesDer Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wähler sind reguläre Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einzuberufen, die ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählt. Siehe auch § 10, Ziffer 9.
§ 7 Beschlussfassung des VorstandesDer Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle, außer in Fällen dringendster Angelegenheiten, ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten, einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet einer der beiden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter unter Datumsangabe zu unterschreiben.
§ 8 Mitgliederversammlungl. In der Mitgliederversammlung hat jedes reguläre, volljährige Mitglied eine Stimme, Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; gegebenenfalls Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags.
c) Wahl und Absetzung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
f) Aufnahme regulärer und unterstützender Mitglieder und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung1. Mindestens alle zwei Jahre soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss zur ordentlichen Mitgliederversammlung erklärt werden.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlungl. Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorsitzenden, oder bei deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion, einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt, der auch Mitglied sein kann.
2. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen. Wird von der Mehrheit der Versammlung eine andere Form der Abstimmung gewünscht, ist dem zu entsprechen.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder haben Anwesenheitsrecht. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet der Vorstand.
4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
6. Eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ist erforderlich für
a) Änderung der Satzung
b) Änderung des Zweckes des Vereins
c) Auflösung des Vereins.
7. Bei Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
8, Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist und Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung zu enthalten haben. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.
9. Jederzeit vor Ablauf der Amtszeit kann für jeden der Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger bestimmt werden. Dieser übernimmt sein Amt bei regulärer Beendigung der Amtszeit des Vorgängers oder im Falle eines vorzeitigen Rücktrittes. Ein gewählter Vorstandsnachfolger darf das Amt des einen oder des anderen vakanten Vorstandes übernehmen. Die durch § 6 geregelte Dauer der Amtszeit darf hierdurch nicht verlängert werden.
§ 11 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung1. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 12 Außerordentliche MitgliederversammlungDer Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn die Einberufung von einem Drittel der regulären Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ zur ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 13 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der in § 10, Ziffer 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 05. August 2014 verabschiedet.
Hier die Satzung als PDF zum Download: